• Transparenzverordnung | Hände mit Stift und Blatt

    Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Investitionsentscheidungen

Erklärung über Strategien der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen (Art. 3 Offenlegungsverordnung)
  • Die Kapitalanlage erfolgt generell so, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität sämtlicher Kapitalanlagen gewährleistet sind. Der Fokus liegt auf dem Substanzerhalt und nicht der kurzfristigen Ertragsmaximierung. So werden auch Nachhaltigkeitsrisiken bei den durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG getroffenen Investitionsentscheidungen einbezogen, um finanzielle Verluste zu begrenzen.
    Für eine Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken sorgt schon die gesetzliche Verpflichtung, eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum zu vermeiden.
    Die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG verfolgt eine Anlagepolitik, die ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt.
Änderungshistorie für die Ausweisungen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungsverordnung)
  • Gemäß Art. 12 Offenlegungsverordnung "Überprüfung der Informationen" sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, ihre bezüglich Art. 3 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen an diesen Informationen müssen hier separat bekanntgegeben und erläutert werden.

    Erstmalige Veröffentlichung: 10.03.2021

    Änderungen:

    •   Anpassung der Überschrift zur Herstellung eines klaren Bezugs auf Art. 3 Offenlegungsverordnung

     (Veröffentlichungsdatum: 30.06.2023)

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung)
Änderungshistorie für die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung)
  • Gemäß Art. 12 Offenlegungsverordnung "Überprüfung der Informationen" sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, ihre bezüglich Art. 4 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen an diesen Informationen müssen hier separat bekanntgegeben und erläutert werden.

    Erstmalige Veröffentlichung: 10.03.2021

    Änderungen:

    • Abänderung der Überschrift gem. den Anforderungen aus Kapitel II Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288
    • Ergänzungen zur Transparenz bei nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren entsprechend den Anforderungen aus Kapitel II Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 für den Bezugszeitraum 2022
    • Ergänzung der Erläuterungen zur PRI (Principles for Responsible Investment)
    • Ergänzung um Erläuterungen zur Beachtung eines Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung
    • Ergänzung um Erläuterungen zum Grad der Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris
    • Ergänzung um Erläuterungen zur Umsetzung der NZAOA (Net Zero Asset Owner Alliance)
    • Ergänzung um Erläuterungen zur GRI (Global Reporting Initiative)
    • Entfernung der Erläuterungen zu den Verhaltensgrundsätzen aufgrund fehlender regulatorischer Notwendigkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen
    • Redaktionelle Änderungen

    (Veröffentlichungsdatum: 30.06.2023)

    • Aktualisierung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

    (Veröffentlichungsdatum: 06.02.2024)

    • Ergänzung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für den Bezugszeitraum von 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie Aktualisierung der Homepageformulierung für mehrere Bezugszeiträume.

    (Veröffentlichungsdatum: 19.06.2024)

Vergütung

Vergütung (Art. 5 Offenlegungsverordnung)
  • Die SV SparkassenVersicherung Holding AG als unser Dienstleister stellt im Rahmen ihrer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, kollidiert. Die von der SV SparkassenVersicherung Holding AG an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Vergütung hat keinen Einfluss auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates erhalten für Ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung.

Änderungshistorie für die Ausweisungen zur Vergütung (Art. 5 Offenlegungsverordnung)
  • Gemäß Art. 12 Offenlegungsverordnung "Überprüfung der Informationen" sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, ihre bezüglich Art. 5 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen an diesen Informationen müssen hier separat bekanntgegeben und erläutert werden.

    Erstmalige Veröffentlichung: 10.03.2021

    Änderungen:

    • Ergänzung um nachfolgenden Satz: "Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates erhalten für Ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung."

    (Veröffentlichungsdatum: 19.12.2022)

Produktbezogene Informationen

Produktbezogene Informationen (Art. 8, 10 und 11 Offenlegungsverordnung)
  • Über die nachhaltigkeitsbezogenen Informationen bzw. Offenlegungspflichten zu den Produkten der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG nach der EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 werden die Kunden aufgrund der kundenspezifischen, individuellen Produkte aus Gründen des Datenschutzes individuell informiert. Dies betrifft

    - die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 8,
    - die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten nach Artikel 10 und
    - die Erläuterungen in regelmäßigen Berichten nach Artikel 11.

    Für nicht kundenindividuelle Produkte werden zur Erfüllung der Veröffentlichungspflichten aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 für die von der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG gehaltenen Fonds entsprechende Unterlagen zur Nachhaltigkeit von der dienstleistenden Kapitalverwaltungsgesellschaft veröffentlicht. Derzeit gibt es keine derartigen Produkte.

    Gemäß Artikel 11 sind in den regelmäßigen Berichten (jährlicher Geschäftsbericht der SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG) Erläuterungen zu geben, inwieweit die ökologischen und sozialen Merkmale für ein Finanzprodukt nach Artikel 8 erfüllt wurden. Für nicht kundenindividuelle Produkte erfolgt dies im Geschäftsbericht der SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG. Für individuelle Produkte erfolgt dies aus Gründen des Datenschutzes entsprechend kundenindividuell.

Änderungshistorie für die Ausweisungen zu produktbezogenen Informationen (Art. 8, 10 und 11 Offenlegungsverordnung)
  • Gemäß Art. 12 Offenlegungsverordnung "Überprüfung der Informationen" sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, ihre bezüglich Art. 8, 10 und 11 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen an diesen Informationen müssen hier separat bekanntgegeben und erläutert werden.

    Erstmalige Veröffentlichung: 10.03.2021

    Änderungen:

    • Neufassung der Veröffentlichung zu den Informationen nach Art. 8 und 10 für alle Produkte der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG.
    • Entfernung der durch Neufassung und Überarbeitung überholten "Information zu einem Artikel 8 - Produkt im Sinne der Offenlegungs-Verordnung" der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH (LBBW AM).

    (Veröffentlichungsdatum: 30.06.2023)

    • Ergänzung des Verweises auf die regelmäßigen Berichte gemäß Artikel 11 Offenlegungsverordnung.

    (Veröffentlichungsdatum: 16.11.2023)

    • Aufnahme von Artikel 11 Offenlegungsverordnung in die Überschrift sowie in die Auflistung der kundenindividuellen Informationen.
    • Entfernung des Bezugs auf das Geschäftsjahr 2023 im Zuge der Aktualisierung im Geschäftsjahr 2024.

    (Veröffentlichungsdatum: 30.01.2024)