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    Mitwirkungspolitik und Offenlegungspflichten

Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2023

Die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG ("Institutioneller Anleger") ist über verschiedene Fondsindirekt an Aktiengesellschaften beteiligt, die an einem geregelten Markt gelistet sind ("Portfoliogesellschaften"). Aus diesem Grund unterliegt der Anleger Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG, die auf den Vorgaben der Richtlinie (EU) 217/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (sog. zweite Aktionärsrechterichtlinie) beruhen.

I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG

Der Anleger ist über verschiedene Fonds indirekt an Aktiengesellschaften beteiligt. Direkte Beteiligungen bestehen nicht. Aus diesem Grund entfallen Angaben zu einer eigenen Mitwirkung des Anlegers. Die Investmentvermögen werden von Vermögensverwaltern verwaltet. Diese sind ausschließlich berechtigt, die Stimmrechte sowie sonstige Mitwirkungsrechte bei den Portfoliogesellschaften auszuüben. Die Vermögensverwalter handeln bei Stimmrechtsausübung im Interesse der Anleger.
Die Vermögensverwalter unterliegen selbst den Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG. Dementsprechend sind die Angaben zur Mitwirkungspolitik der Vermögensverwalter und deren Umsetzung (einschließlich der Ausübung von Stimmrechten) abrufbar unter:
Vermögensverwalter:

II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG

1. Anlagestrategie § 134 c Abs. 1 AktG

Die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers verfolgt das Ziel, dass die Bedienung der von den auslagernden Trägerunternehmen übernommenen Versorgungsverpflichtungen sichergestellt ist. Gleichzeitig soll eine Nachschusspflicht für die Trägerunternehmen grundsätzlich vermieden werden. Aufgrund dessen verfolgt der Anleger einen sicherheits- und ertragsorientierten Ansatz. Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität der Kapitalanlage stehen im Vordergrund.
Die Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis der beiden Seiten zueinander (Asset-Liability-Management) werden in regelmäßigen Abständen je Trägerunternehmen geprüft und anhand verschiedener Kriterien beleuchtet und bewertet. Bei nicht ausreichender Bedeckung der laufenden Versorgungsverpflichtungen können sich Nachschussverpflichtungen für das Trägerunternehmen ergeben.
Die Überprüfung der Anlagestrategie je Trägerunternehmen kann sich auch aus der regelmäßigen aktuariellen Überprüfung des Rechnungszinses ergeben.
Zum Zwecke der Liquiditätsplanung werden in der Bestandsverwaltung die notwendigen Auszahlungen gesamthaft monatlich ausgewertet. Über das monatliche Controlling der Liquiditätspläne wird ein Liquiditätsüberschuss bzw. ein Liquiditätsbedarf erkannt. Die Liquiditätsplanung fließt in die Kapitalanlagesteuerung je Trägerunternehmen ein.
Wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie sind ergänzende Stresstests Die Stresstests, in denen die Vermögenswerte unter verschiedenen (Stress)Szenarien mit den Verpflichtungen verglichen werden, dienen der Risikobewertung. Zur Risikosteuerung werden Limitsysteme etabliert, durch welche die aufsichtsrechtlichen Mischungs- und Streuungsquoten sowie die SAA-Quoten mit zulässigen Abweichungen überwacht werden. Zudem können bei Bedarf weitere Limitsysteme eingesetzt werden wie z. B. Adresslimits (Begrenzung Konzentrationsrisiko). Hierdurch soll auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten umgehend reagiert werden können.  
Die Kapitalanlageergebnisse für Rechnung und Risiko der Trägerunternehmen werden an die Versorgungsempfänger gemäß den Regelungen in den Pensionsplänen weitergegeben.

2. Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern § 134c Abs. 2 AktG

Die Festlegung der Anlagestrategie erfolgt durch den Vorstand des Institutionellen Anlegers. Er wird dabei von Dienstleistern und einem Anlageausschuss beraten. Ein unabhängiges Risikomanagement überwacht das Kapitalanlagenmanagement und stellt sicher, dass die Vorgaben des Vorstands eingehalten werden.
Das Management und die Verwaltung der Sondervermögen des Institutionellen Anlegers obliegt den jeweils beauftragten Vermögensverwaltern. Die Vereinbarungen des Instutitionellen Anlegers mit diesen (Fondsverträge inkl. Anlagebedingungen und Anlagerichtlinien) basieren auf den marktüblichen Mustern.
  • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern ist folgendes geregelt:
Vergütung:
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Laufzeit:
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Strategie:
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
  • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern sind folgende Punkte nicht ausdrücklich geregelt:
Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei der Anlageentscheidung, zur Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften, zur Leistungsbewertung der Vermögensverwalter oder zur Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den Anleger.
Allerdings wird bereits bei der Auflage der Fonds über entsprechende Anlagerichtlinien des jeweiligen Fonds sichergestellt, dass die Liquiditätsstruktur zu den Verpflichtungen passt und die erforderlichen liquiden Mittel bei Bedarf z. B. über Anteilsscheinverkäufe bereitgestellt werden können. Insofern ist sichergestellt, dass der Anleger jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
Die Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften durch die Vermögensverwalter wird bereits durch deren Mitwirkungspolitik geregelt. Ob die mittel- bis langfristige Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei den Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, ergibt sich aus der Mitwirkungspolitik und den mit den von den Vermögensverwaltern eingesetzten Stimmrechtsvertretern getroffenen Bestimmungen (vgl. hierzu die Verweise unter I.).
Ein Portfolioumsatz wird grundsätzlich nicht gesteuert, da dieser keine relevante Messgröße zur Bewertung der Vermögensverwalter darstellt.

Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2022

Die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG ("Institutioneller Anleger") ist über verschiedene Fondsindirekt an Aktiengesellschaften beteiligt, die an einem geregelten Markt gelistet sind ("Portfoliogesellschaften"). Aus diesem Grund unterliegt der Anleger Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG, die auf den Vorgaben der Richtlinie (EU) 217/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (sog. zweite Aktionärsrechterichtlinie) beruhen.

    I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG

    Der Anleger ist über verschiedene Fonds indirekt an Aktiengesellschaften beteiligt. Direkte Beteiligungen bestehen nicht. Aus diesem Grund entfallen Angaben zu einer eigenen Mitwirkung des Anlegers. Die Investmentvermögen werden von Vermögensverwaltern verwaltet. Diese sind ausschließlich berechtigt, die Stimmrechte sowie sonstige Mitwirkungsrechte bei den Portfoliogesellschaften auszuüben. Die Vermögensverwalter handeln bei Stimmrechtsausübung im Interesse der Anleger.
    Die Vermögensverwalter unterliegen selbst den Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG. Dementsprechend sind die Angaben zur Mitwirkungspolitik der Vermögensverwalter und deren Umsetzung (einschließlich der Ausübung von Stimmrechten) abrufbar unter:
    Vermögensverwalter:

    II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG

    1. Anlagestrategie § 134 c Abs. 1 AktG

    Die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers verfolgt das Ziel, dass die Bedienung der von den auslagernden Trägerunternehmen übernommenen Versorgungsverpflichtungen sichergestellt ist. Gleichzeitig soll eine Nachschusspflicht für die Trägerunternehmen grundsätzlich vermieden werden. Aufgrund dessen verfolgt der Anleger einen sicherheits- und ertragsorientierten Ansatz. Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität der Kapitalanlage stehen im Vordergrund.
    Die Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis der beiden Seiten zueinander (Asset-Liability-Management) werden in regelmäßigen Abständen je Trägerunternehmen geprüft und anhand verschiedener Kriterien beleuchtet und bewertet. Bei nicht ausreichender Bedeckung der laufenden Versorgungsverpflichtungen können sich Nachschussverpflichtungen für das Trägerunternehmen ergeben.
    Die Überprüfung der Anlagestrategie je Trägerunternehmen kann sich auch aus der regelmäßigen aktuariellen Überprüfung des Rechnungszinses ergeben.
    Zum Zwecke der Liquiditätsplanung werden in der Bestandsverwaltung die notwendigen Auszahlungen gesamthaft monatlich ausgewertet. Über das monatliche Controlling der Liquiditätspläne wird ein Liquiditätsüberschuss bzw. ein Liquiditätsbedarf erkannt. Die Liquiditätsplanung fließt in die Kapitalanlagesteuerung je Trägerunternehmen ein.
    Wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie sind ergänzende Stresstests Die Stresstests, in denen die Vermögenswerte unter verschiedenen (Stress)Szenarien mit den Verpflichtungen verglichen werden, dienen der Risikobewertung. Zur Risikosteuerung werden Limitsysteme etabliert, durch welche die aufsichtsrechtlichen Mischungs- und Streuungsquoten sowie die SAA-Quoten mit zulässigen Abweichungen überwacht werden. Zudem können bei Bedarf weitere Limitsysteme eingesetzt werden wie z. B. Adresslimits (Begrenzung Konzentrationsrisiko). Hierdurch soll auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten umgehend reagiert werden können.  
    Die Kapitalanlageergebnisse für Rechnung und Risiko der Trägerunternehmen werden an die Versorgungsempfänger gemäß den Regelungen in den Pensionsplänen weitergegeben.

    2. Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern § 134c Abs. 2 AktG

    Die Festlegung der Anlagestrategie erfolgt durch den Vorstand des Institutionellen Anlegers. Er wird dabei von Dienstleistern und einem Anlageausschuss beraten. Ein unabhängiges Risikomanagement überwacht das Kapitalanlagenmanagement und stellt sicher, dass die Vorgaben des Vorstands eingehalten werden.
    Das Management und die Verwaltung der Sondervermögen des Institutionellen Anlegers obliegt den jeweils beauftragten Vermögensverwaltern. Die Vereinbarungen des Instutitionellen Anlegers mit diesen (Fondsverträge inkl. Anlagebedingungen und Anlagerichtlinien) basieren auf den marktüblichen Mustern.
    • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern ist folgendes geregelt:
    Vergütung:
    Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
    Laufzeit:
    Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
    Strategie:
    Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
    • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern sind folgende Punkte nicht ausdrücklich geregelt:
    Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei der Anlageentscheidung, zur Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften, zur Leistungsbewertung der Vermögensverwalter oder zur Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den Anleger.
    Allerdings wird bereits bei der Auflage der Fonds über entsprechende Anlagerichtlinien des jeweiligen Fonds sichergestellt, dass die Liquiditätsstruktur zu den Verpflichtungen passt und die erforderlichen liquiden Mittel bei Bedarf z. B. über Anteilsscheinverkäufe bereitgestellt werden können. Insofern ist sichergestellt, dass der Anleger jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
    Die Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften durch die Vermögensverwalter wird bereits durch deren Mitwirkungspolitik geregelt. Ob die mittel- bis langfristige Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei den Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, ergibt sich aus der Mitwirkungspolitik und den mit den von den Vermögensverwaltern eingesetzten Stimmrechtsvertretern getroffenen Bestimmungen (vgl. hierzu die Verweise unter I.).
    Ein Portfolioumsatz wird grundsätzlich nicht gesteuert, da dieser keine relevante Messgröße zur Bewertung der Vermögensverwalter darstellt.

    Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2021

    Die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG ("Institutioneller Anleger") ist über verschiedene Fondsindirekt an Aktiengesellschaften beteiligt, die an einem geregelten Markt gelistet sind ("Portfoliogesellschaften"). Aus diesem Grund unterliegt der Anleger Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG, die auf den Vorgaben der Richtlinie (EU) 217/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (sog. zweite Aktionärsrechterichtlinie) beruhen.

    I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG

    Der Anleger ist über verschiedene Fonds indirekt an Aktiengesellschaften beteiligt. Direkte Beteiligungen bestehen nicht. Aus diesem Grund entfallen Angaben zu einer eigenen Mitwirkung des Anlegers. Die Investmentvermögen werden von Vermögensverwaltern verwaltet. Diese sind ausschließlich berechtigt, die Stimmrechte sowie sonstige Mitwirkungsrechte bei den Portfoliogesellschaften auszuüben. Die Vermögensverwalter handeln bei Stimmrechtsausübung im Interesse der Anleger.
    Die Vermögensverwalter unterliegen selbst den Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG. Dementsprechend sind die Angaben zur Mitwirkungspolitik der Vermögensverwalter und deren Umsetzung (einschließlich der Ausübung von Stimmrechten) abrufbar unter:
    Vermögensverwalter:
    LBBW AM: www.lbbw-am.de/unser-ansatz/leitlinien

    II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG

    1. Anlagestrategie § 134 c Abs. 1 AktG

    Die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers verfolgt das Ziel, dass die Bedienung der von den auslagernden Trägerunternehmen übernommenen Versorgungsverpflichtungen sichergestellt ist. Gleichzeitig soll eine Nachschusspflicht für die Trägerunternehmen grundsätzlich vermieden werden. Aufgrund dessen verfolgt der Anleger einen sicherheits- und ertragsorientierten Ansatz. Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität der Kapitalanlage stehen im Vordergrund.
    Die Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis der beiden Seiten zueinander (Asset-Liability-Management) werden in regelmäßigen Abständen je Trägerunternehmen geprüft und anhand verschiedener Kriterien beleuchtet und bewertet. Bei nicht ausreichender Bedeckung der laufenden Versorgungsverpflichtungen können sich Nachschussverpflichtungen für das Trägerunternehmen ergeben.
    Die Überprüfung der Anlagestrategie je Trägerunternehmen kann sich auch aus der regelmäßigen aktuariellen Überprüfung des Rechnungszinses ergeben.
    Zum Zwecke der Liquiditätsplanung werden in der Bestandsverwaltung die notwendigen Auszahlungen gesamthaft monatlich ausgewertet. Über das monatliche Controlling der Liquiditätspläne wird ein Liquiditätsüberschuss bzw. ein Liquiditätsbedarf erkannt. Die Liquiditätsplanung fließt in die Kapitalanlagesteuerung je Trägerunternehmen ein.
    Wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie sind ergänzende Stresstests Die Stresstests, in denen die Vermögenswerte unter verschiedenen (Stress)Szenarien mit den Verpflichtungen verglichen werden, dienen der Risikobewertung. Zur Risikosteuerung werden Limitsysteme etabliert, durch welche die aufsichtsrechtlichen Mischungs- und Streuungsquoten sowie die SAA-Quoten mit zulässigen Abweichungen überwacht werden. Zudem können bei Bedarf weitere Limitsysteme eingesetzt werden wie z. B. Adresslimits (Begrenzung Konzentrationsrisiko). Hierdurch soll auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten umgehend reagiert werden können.  
    Die Kapitalanlageergebnisse für Rechnung und Risiko der Trägerunternehmen werden an die Versorgungsempfänger gemäß den Regelungen in den Pensionsplänen weitergegeben.

    2. Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern § 134c Abs. 2 AktG

    Die Festlegung der Anlagestrategie erfolgt durch den Vorstand des Institutionellen Anlegers. Er wird dabei von Dienstleistern und einem Anlageausschuss beraten. Ein unabhängiges Risikomanagement überwacht das Kapitalanlagenmanagement und stellt sicher, dass die Vorgaben des Vorstands eingehalten werden.
    Das Management und die Verwaltung der Sondervermögen des Institutionellen Anlegers obliegt den jeweils beauftragten Vermögensverwaltern. Die Vereinbarungen des Instutitionellen Anlegers mit diesen (Fondsverträge inkl. Anlagebedingungen und Anlagerichtlinien) basieren auf den marktüblichen Mustern.

    • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern ist folgendes geregelt:
    Vergütung:
    Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
    Laufzeit:
    Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
    Strategie:
    Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers

    • In den Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern sind folgende Punkte nicht ausdrücklich geregelt:
    Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei der Anlageentscheidung, zur Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften, zur Leistungsbewertung der Vermögensverwalter oder zur Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den Anleger.
    Allerdings wird bereits bei der Auflage der Fonds über entsprechende Anlagerichtlinien des jeweiligen Fonds sichergestellt, dass die Liquiditätsstruktur zu den Verpflichtungen passt und die erforderlichen liquiden Mittel bei Bedarf z. B. über Anteilsscheinverkäufe bereitgestellt werden können. Insofern ist sichergestellt, dass der Anleger jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
    Die Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften durch die Vermögensverwalter wird bereits durch deren Mitwirkungspolitik geregelt. Ob die mittel- bis langfristige Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei den Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, ergibt sich aus der Mitwirkungspolitik und den mit den von den Vermögensverwaltern eingesetzten Stimmrechtsvertretern getroffenen Bestimmungen (vgl. hierzu die Verweise unter I.).
    Ein Portfolioumsatz wird grundsätzlich nicht gesteuert, da dieser keine relevante Messgröße zur Bewertung der Vermögensverwalter darstellt.

    Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2020

    I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG

    Die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG ist im Jahr 2020 weder direkt noch indirekt an Aktiengesellschaften beteiligt gewesen. Angaben zu § 134 b AktG entfallen somit.

    II. Anlagestrategie § 134 c Abs. 1 AktG

    Die Kapitalanlage des Anlegers verfolgt das Ziel, dass die Bedienung der übernommenen Pensionsverpflichtungen sichergestellt ist. Gleichzeitig soll eine Nachschusspflicht für die Trägerunternehmen vermieden werden. Aufgrund dessen verfolgt er einen sicherheits- und ertragsorientierten Ansatz. Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität der Kapitalanlage stehen im Vordergrund.
    Die Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis der beiden Seiten zueinander (Asset-Liability-Management) werden in regelmäßigen Abständen geprüft und anhand verschiedener Kriterien beleuchtet und bewertet. Hierdurch kann der Gefahr einer möglichen Unterdeckung des Trägerunternehmens frühzeitig begegnet werden. Bei nicht ausreichender Bedeckung der laufenden Versorgungsverpflichtungen können sich Nachschussverpflichtungen für das Trägerunternehmen ergeben. Die Überprüfung der Anlagestrategie kann sich auch aus der regelmäßigen aktuariellen Überprüfung des Rechnungszinses ergeben. Zum Zwecke der Liquiditätsplanung werden in der Bestandsverwaltung die notwendigen Auszahlungen gesamthaft monatlich ausgewertet. Über das monatliche Controlling der Liquiditätspläne wird ein Liquiditätsüberschuss bzw. ein Liquiditätsbedarf erkannt. Die Liquiditätsplanung fließt in die Kapitalanlagesteuerung ein.
    Zusätzlich dienen auch definierte Stresstests, in denen die Vermögenswerte unter verschiedenen (Stress)Szenarien mit den Verpflichtungen verglichen werden, der Risikobewertung. Zur Risikosteuerung werden Limitsysteme etabliert, durch welche die aufsichtsrechtlichen Mischungs- und Streuungsquoten sowie die SAA-Quoten mit zulässigen Abweichungen überwacht werden. Zudem können bei Bedarf weitere Limitsysteme eingesetzt werden wie z. B. Adresslimits (Begrenzung Konzentrationsrisiko). Hierdurch soll auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten umgehend reagiert werden können.  
    Änderungshistorie für Mitwirkungspolitik und Offenlegungspflichten Aktiengesetz
    • Erstmalige Veröffentlichung: 10. März 2021

      Änderungen:

      • Ergänzung der Offenlegung nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2022
      • Ergänzung der Offenlegung nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2023

      (Stand: 28.11.2023)