Mitwirkungspolitik und Offenlegungspflichten
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2025
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des institutionellen Anlegers
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2024
I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG
II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2023
I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG
II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2022
I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG
II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2021
I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG
LBBW AM:
II. Angaben zur Anlagestrategie und Vereinbarung mit Vermögensverwaltern nach § 134c AktG
Die Vermögensverwalter erhalten für die Verwaltung des bzw. der Fonds eine marktübliche Vergütung. Für bestimmte Zusatzleistungen können gesonderte marktübliche Vergütungen anfallen. Auch dies ist marktüblich.
Die Vereinbarungen sind unbefristet, können vom Anleger jedoch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Die Strategie der jeweils beauftragten Vermögensverwalter ergibt sich insbesondere aus den Anlagebedingungen und den Anlagerichtlinien der Spezial-AIF-Sondervermögen sowie der Innerbetrieblichen Richtlinie für die Kapitalanlage des Institutionellen Anlegers
Umsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 134 b und c AktG durch die SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG für das Jahr 2020
I. Angaben zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht und Abstimmungsverhalten nach § 134b AktG
II. Anlagestrategie § 134 c Abs. 1 AktG